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Prozesskosten- und Beratungshilfe

Wer die Gerichts- und Anwaltskosten im Zivil- oder Strafverfahren aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht finanzieren kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Hilfen bekommen:

1. Zivilstreitigkeiten

a) Beratungshilfe außerhalb eines Gerichtsverfahrens

Nach dem Beratungshilfegesetz kann Beratungshilfe für die Kosten einer anwaltlichen Beratung beantragt werden

b) Prozesskostenhilfe im Gerichtsverfahren

Nach der Zivilprozessordnung kann Prozesskostenhilfe für die Gerichts- und Anwaltskosten in einem Zivilrechtsstreit beantragt werden.

2. Strafverfahren

a) Angeklagte 

Für den Angeklagten gibt es grundsätzlich gibt es keine staatlichen Hilfeleistungen im Strafverfahren. In den Fällen notwendiger Verteidigung muss dem Angeklagten nach der Strafprozessordnung allerdings ein Pflichtverteidiger bestellt werden, dessen Kosten der Staat zunächst übernimmt.

b) Opfer einer Straftat als Nebenkläger

Wer als Nebenkläger im Strafverfahren zugelassen wird, kann für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe beantragen

Bei schweren vorsätzlicher Gewalttaten (wie z.B. Vergewaltigung, Mord oder Totschlag) kann das Gericht dem Nebenkläger auf dessen Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand bestellen. Dies ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers.

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